Gerade für Ärzte, die sich in der Gründungsphase ihrer Praxis befinden, ist es lohnend, in Marketingmaßnahmen zu investieren. Denn wie sollen die Patienten den Weg in die Praxis finden, ohne auf sie aufmerksam geworden zu sein? Werbung für Ärzte unterliegt allerdings strengen Regeln und Auflagen, deren Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Auch finanziell kann das gravierende Auswirkungen zur Folge haben. Werbung, die Ärzte machen, darf weder anpreisend noch irreführend sein und einige Werbeformen sind gänzlich untersagt. Wir von der OMB AG erklären, worauf Sie achten sollten.

Diese Art der Werbung dürfen Ärzte nicht nutzen

Werbeanrufe und Werbe-E-Mails sind strikt verboten, wenn keine Einwilligung des Patienten vorliegt. Warum? Weil es sich dabei um anpreisende Werbung handelt, und diese ist nicht erlaubt. Die Berufsordnung der Ärzte, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagen die Anpreisung der ärztlichen Leistung. Berufswidrige Werbung, die irreführend und vergleichend ist, wurde darin ebenfalls verboten. Diese Regeln dienen dem Schutz der Patienten und sollen einer Kommerzialisierung des Ärzteberufs vermeiden.

Patienten wünschen sich einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die das Wohl der Patienten immer in den Vordergrund stellt und sich nicht für den finanziellen Gewinn durch eine medizinische Behandlung interessiert. Sachliche Informationen, die berufsbezogen sind, dürfen Ärzte geben. Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken, jedoch nur, solange die Darstellung nicht übertrieben, aufdringlich oder belästigend wirkt. Flugblätter, Rabattangebote, Bandenwerbung und die Angabe von Referenzen sind ebenfalls nicht gestattet.

Werbung richtig gestalten

Als anpreisend gilt Werbung, die mit reißerischen Mitteln in sprachlicher oder optischer Hinsicht die eigentlich sachliche Information überlagert. Dabei ist Imagewerbung grundsätzlich erlaubt, sollte allerdings nicht die schmale Grenze zwischen ärztlicher Information und Werbung übertreten. Von sprachlichen Übertreibungen in Form von Superlativen, welche die eigene Leistung besonders herausragend darstellen, sollte deshalb Abstand genommen werden. Vor Rabattangeboten, die mit der Betonung von Preisersparnissen den Patienten in die Praxis locken sollen, wird ebenfalls abgeraten.

Als irreführend gilt es beispielsweise, wenn ein Arzt vermittelt, er hätte Qualifikationen in einem Fachbereich, für den er nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt. Aber auch, wenn er seine Praxis als Klinik, Institut oder Zentrum bewirbt, obwohl es keine entsprechende Einrichtung ist. Die Werbung für ein Arzneimittel, deren therapeutische Wirkung noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde, wird ebenfalls als irreführend eingestuft.

In zahlreichen Fällen führen die Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Regelungen zu einer Geldstrafe, aber auch – bei schweren Verstößen – zu Freiheitsstrafen. Die rechtlich abgesicherte Werbemaßnahme muss daher gut geplant werden. Einiges ist jedoch auch bedenkenlos im Rahmen der genannten Vorschriften möglich:

  • Werbegeschenke
  • Printanzeigen
  • Hinweise auf Ortstafeln
  • Tage der offenen Tür
  • Hinweise auf Zertifizierungen
  • Webseite mit sachlichen Informationen

Im Zweifelsfall sollte jedoch immer ein Berater hinzugezogen werden, der die rechtliche Situation im Einzelfall beurteilen kann.