Die Webseite ist die digitale Visitenkarte des Unternehmens und essenziell für die Patientengewinnung und die Zufriedenstellung bestehender Patienten. Daher sollte sie informativ und seriös sein. Weiterhin ist es jedoch auch wichtig, fachliche Kompetenz zu vermitteln und somit Vertrauen aufzubauen.
Um diese Ziele zu erreichen, sollte auf einige Aspekte geachtet werden. Zum einen müssen die Webseiten-Texte auch für Laien verständlich sein. Zum anderen muss die Seite im Internet gefunden werden – Suchmaschinenoptimierung (SEO) lohnt sich auch für Ärzte, denn Google belohnt hochwertige Inhalte. Die Texte sollten einerseits bestimmte Schlüsselbegriffe (Keywords) enthalten, andererseits aber ebenfalls einen Mehrwert für den Nutzer der Webseite bieten. Neben SEO ist – nicht nur für Webseiten von Ärzten – jedoch ebenfalls entscheidend, dass die Seite gepflegt und regelmäßig aktualisiert wird.
Aufpassen müssen Ärzte bei der Integration von Werbung auf der Praxis-Webseite. Hier gibt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Sie werden im Folgenden vorgestellt.
Welche rechtlichen Besonderheiten beachtet werden müssen
Bis zum Jahr 2000 gab es ein generelles Werbeverbot für Ärzte, und nur die Wiedergabe sachlicher Informationen war erlaubt. Mittlerweile ist das Werbeverbot liberaler gestaltet, aber es müssen dennoch einige Regelungen beachtet werden. Diese ergeben sich aus dem Berufsrecht (§ 27 MBO-Ä), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Berufswidrige Werbung
27 MBO-Ä verbietet zum einen berufswidrige Werbung. Hierunter wird anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verstanden. Anpreisend sind Werbeinhalte beispielsweise dann, wenn Preise oder Rabatte übermäßig betont oder viele Superlative verwendet werden. Erhält der Patient einen falschen Eindruck über die angebotenen Leistungen – zum Beispiel durch mehrdeutige Begriffe oder unvollständige Angaben – gilt die Werbung als irreführend. Hierzu zählen ebenfalls Heil- und Erfolgsversprechen. Vergleichende Werbung liegt vor, wenn direkt auf andere Ärzte und ihre Leistungen Bezug genommen wird. Zum anderen besteht ein Umgehungsverbot. Demnach dürfen Ärzte keine anderen Personen beauftragen, berufswidrige Werbung zu publizieren.
Werbung mit Gutachten, Zitaten, Empfehlungen, Behandlungserfolgen
Das HWG überschneidet sich in vielen Teilen mit dem § 27 MBO-Ä. Es sieht jedoch noch weitere Einschränkungen der Werbefreiheit vor. So herrscht beispielsweise ein Verbot von missverständlicher Werbung mit Gutachten oder Zitaten. Zudem ist keine Werbung erlaubt, die sich ausschließlich an potenzielle Patienten richtet und die Fachkreise außen vor lässt. Weiterhin darf keine missbräuchliche oder abstoßende Werbung verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem die bildliche Darstellung von Krankheitsverläufen oder die Veröffentlichung von Kranken- und Genesungsgeschichten. Auch das Aufgreifen von Empfehlungen oder Danksagungen durch Dritte ist verboten. Allerdings liegt in Bezug auf missbräuchliche und abstoßende Werbung bisher keine eindeutige Rechtsprechung vor, weswegen auf das Europäische Arzneimittelrecht zurückgegriffen wird. Demnach sind eine objektive Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Vorher-Nachher-Bilder erlaubt. Letzteres gilt jedoch nicht für sogenannte Schönheitsoperationen.
Anrufe und E-Mails
Auch die Regelungen aus dem UWG stimmen teilweise mit denen aus § 27 MBO-Ä und dem HWG überein. Zusätzlich verbietet es jedoch Werbung in Form von Anrufen oder E-Mails, wenn dies nicht ausdrücklich durch die Patienten gewünscht ist. Weiterhin ist auch Werbung mit Pauschalpreisen und -rabatten nicht gestattet, da die Leistungsabrechnung innerhalb eines gesetzlichen Gebührenrahmens erfolgen muss.
Fremdwerbung
Zuletzt gilt für Ärzte ein Fremdwerbeverbot. Dies bedeutet, dass nicht für fremde Produkte oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit der eigenen Arbeit geworben werden darf. Grund hierfür ist, dass Patienten darauf vertrauen können sollen, dass ihr Arzt sich nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt.
All diese Besonderheiten und rechtlichen Regelungen sorgen dafür, dass die Gestaltung der Webseite und ebenso die Suchmaschinenoptimierung für Ärzte aufwendiger ist als für manch andere Branche. Daher ist es für einen attraktiven Internetauftritt sinnvoll, mit spezialisierten Dienstleistern zusammenzuarbeiten.