Die sozialen Medien sind längst nicht mehr nur sozial, sondern eignen sich auch hervorragend als Marketingplattform. Auch für Ärzte können die verschiedenen Kanäle äußerst interessant sein. Doch gerade in Zeiten, in denen sich Hasskommentare und Fake News auf Social Media-Plattformen stark verbreiten, rückt es immer mehr in den Blick der politischen und öffentlichen Debatte, in welchem rechtlichen Rahmen sich Nutzer sozialer Medien dort bewegen und äußern dürfen. Somit stellt sich auch und vielleicht vor allem für Ärzte die Frage, inwiefern gewerbliche Inhalte auf Facebook oder Instagram rechtlich abgesichert sind.
Beim Namen kann es schon hapern
Die Krux kann schon bei der Benennung der Seite beginnen, die auf Social Media-Kanälen auf Ärzte aufmerksam machen soll. Denn was vermutlich bereits unabhängig von der Online-Präsenz relevant ist, ist im Speziellen bei Internetauftritten von besonderer Wichtigkeit: die Einzigartigkeit des Namens. Es ist demnach ratsam, dass Ärzte sich gleich zu Beginn einen unvergleichlichen, aber vor allen Dingen einmaligen Namen für ihre Facebook- oder Instagram-Seite ausdenken. Auf diese Weise erleichtert man nicht nur die Suche für bereits bestehende, sondern vor allem auch für potenzielle neue Patienten. Es wird auf diese Weise auch sichergestellt, dass Praxen nicht den möglicherweise markenrechtlich geschützten Namen eines anderen Arztes verwenden.
Besonders heikel: das Hochladen von Bildern
Besondere Vorsicht ist auch immer dann geboten, wenn Bildermaterial online gepostet wird. Auch wenn es sich um selbst angefertigte Fotos aus der eigenen Praxis handelt, besteht schon die Gefahr, in ein juristisches Fettnäpfchen zu treten. Das ist der Fall, sobald auf dem Foto Personen zu sehen sind, selbst wenn diese Teil des Praxisteams sind. Unabdingbar ist beim Hochladen von Bildern immer, dass im Vorfeld das Einverständnis der abgebildeten Person eingeholt wird. Aber auch bei der Verwendung generischer Bilder darf nicht wahllos vorgegangen werden. Ein ansprechendes Bild, das man über die Google-Bildersuche gefunden hat, darf nicht ohne Weiteres für die eigene Social Media-Seite verwendet werden, da solche Bilder meistens auch urheberrechtlich geschützt sind. Ärzte brauchen allerdings nicht unbedingt einen Fotografen, um ihre Social Media-Seite mit Bildern zu illustrieren. Hat man keine selbst erzeugten Fotos parat, gibt es bestimmte Datenbanken mit lizenzfreien Bildern. Ansonsten besteht selbstverständlich auch immer die Möglichkeit, Nutzungsrechte von Bildern käuflich zu erwerben.
Social Media als Marketingplattform für Ärzte: Besondere Vorsicht bei Werbung
Der Online-Auftritt einer Arztpraxis eignet sich ausgezeichnet als Werbeplattform. Insbesondere in den sozialen Medien erreichen Ärzte nicht nur recht unkompliziert neue Patienten und können Facebook, Instagram und Co. somit sehr gut als Akquise-Instrument nutzen. Die verschiedenen Social Media-Kanäle bieten Ärzten zudem eine einfache Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen anzubieten und über diese zu informieren. Doch auch hier gilt es, mit Bedacht vorzugehen. Zahnärzten ist zum Beispiel die Angabe von Fest- und Pauschalpreisen gar nicht erlaubt. Diese sollten durch „ab-Preise“ abgelöst werden.
Auch bei speziell für das Marketing eingesetzten Bildern sind Ärzte zur Vorsicht aufgerufen. Das gilt in erster Linie, wenn es um Vorher-Nachher-Fotos von kosmetischen, medizinisch nicht notwendigen Behandlungen geht. Selbst wenn verwendete Fotos in der eigenen Praxis aufgenommen wurden und keine Urheberrechte verletzen, sind solche Bilder, die den Behandlungserfolg darstellen sollen, unzulässig, da sie auf Patienten den Eindruck erwecken, dass die jeweilige Behandlung notwendig sein könnte, und somit der rein kosmetische Zweck maskiert wird.
Letzten Endes gilt wie immer: Das Internet vergisst nicht. Somit sollte jeder Schritt und jedes Posting stets mit Bedacht gemacht werden.